10. 01. 2024, 20:00
Warum fallen dann die restliche S-Bahnlinien ersatzlos aus, wenn ich fragen darf!? Gibt es eine Rechtliche Grundlage dafür?
Daß die S1 in Vaihingen endet, hat das weniger mit den Streiks, sondern mit Bauarbeiten zu tun.
Alles in allem halte ich das für die Betroffenen in diesem Bereich, je nach Zeitaufwand, in der sie vom Wohn- zum Arbeitsort fahren müssen, mehr als Unverhältnismäßig. Da gibt es nichts zu deuten und auszulegen. Aus gutem Grund gibt es sowohl in Belgien, als auch in Frankreich gesetzliche Regeln, das einen Interessensausgleich zwischen den Gewerkschaften, Arbeitgeber und der Allgemeinheit (unbeteiligte Dritte) schafft. Der Streik ist nur dann verhältnismäßig, wenn auf jede Strecke (nicht Linie) ein Minimaldienst eingerichtet ist und der Berufsverkehr, wenn auch mit geringfügig reduziertem Angebot, aufrechterhalten wird.
In Belgien weiß ich aus der Webseite der SNCB, daß mindestens 8 Arbeitstagen vor dem Streiktermin ein Streikantrag beim HR Rail eingereicht werden muß, bevor gestreikt werden darf. Die Arbeitnehmer der SNCB müssen sich spätestens 72 Std. vor dem Streikbeginn melden, ob sie arbeiten oder streiken möchten. Nur so gibt es den Disponenten der SNCB eine Planungssicherheit für die Ausarbeitung von "Notdienstfahrplänen". Die Aufrechterhaltung von wichtigen Verkehrsdienstleistungen, insbesondere in der Hauptverkehrszeit, bzw. im Berufsverkehr stellt kein Streikbruch dar, sondern befriedigt die Interessen der Allgemeinheit. Eine belgische Rechtsgrundlage könnte unsere Bundesregierung übernehmen und ich glaube nicht, daß das so was Verfassungswidrig ist.
Daß die S1 in Vaihingen endet, hat das weniger mit den Streiks, sondern mit Bauarbeiten zu tun.
Alles in allem halte ich das für die Betroffenen in diesem Bereich, je nach Zeitaufwand, in der sie vom Wohn- zum Arbeitsort fahren müssen, mehr als Unverhältnismäßig. Da gibt es nichts zu deuten und auszulegen. Aus gutem Grund gibt es sowohl in Belgien, als auch in Frankreich gesetzliche Regeln, das einen Interessensausgleich zwischen den Gewerkschaften, Arbeitgeber und der Allgemeinheit (unbeteiligte Dritte) schafft. Der Streik ist nur dann verhältnismäßig, wenn auf jede Strecke (nicht Linie) ein Minimaldienst eingerichtet ist und der Berufsverkehr, wenn auch mit geringfügig reduziertem Angebot, aufrechterhalten wird.
In Belgien weiß ich aus der Webseite der SNCB, daß mindestens 8 Arbeitstagen vor dem Streiktermin ein Streikantrag beim HR Rail eingereicht werden muß, bevor gestreikt werden darf. Die Arbeitnehmer der SNCB müssen sich spätestens 72 Std. vor dem Streikbeginn melden, ob sie arbeiten oder streiken möchten. Nur so gibt es den Disponenten der SNCB eine Planungssicherheit für die Ausarbeitung von "Notdienstfahrplänen". Die Aufrechterhaltung von wichtigen Verkehrsdienstleistungen, insbesondere in der Hauptverkehrszeit, bzw. im Berufsverkehr stellt kein Streikbruch dar, sondern befriedigt die Interessen der Allgemeinheit. Eine belgische Rechtsgrundlage könnte unsere Bundesregierung übernehmen und ich glaube nicht, daß das so was Verfassungswidrig ist.