05. 07. 2023, 12:59
(04. 07. 2023, 22:24)dt8.de schrieb:(04. 07. 2023, 21:53)AlexB2507 schrieb: Wie wäre es den durch Reinigung?![]()
Dir ist hoffentlich bekannt was Urheberrecht ist und das es auch für Architektur gilt.
Es ist fraglich, ob das in dem Fall überhaupt greift. Vereinfacht gesagt verbietet das Urheberrecht nicht die "Zerstörung" eines Kunstwerks, denn gerade an einem Bauwerk hat nicht nur der Architekt Rechte, sondern auch der Eigentümer an der Instandhaltung der Sache.
Es war in der Stadtbibliothek nicht möglich in dem großen Freiraum Bänke o.ä. aufzustellen weil es der Architekt untersagte. Und ihr wollt die Haltestelle umpinseln oder mit Paneelen verkleiden. Ich sage "no way". Das Mitbestimmungsrecht des Architekten verfällt nach einiger Zeit, daqnn wird man sehen
Fährt ab auf GT4, DoT4, O307 und co.
Der offizielle SHB-Blog: shb-ev.com
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