09. 06. 2022, 20:44
Zitat:Die genehmigte Unterbrechung stelle keinen Verstoß gegen die Betriebspflicht dar, „wenn sie dazu dient, die sichere Befahrbarkeit der Strecke wiederherzustellen“. [...] Wie mit der Gäubahn zum Hauptbahnhof beim Schwenk auf die neue Tunnelvariante umgegangen werde, sei im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für diese Variante zu beurteilen.
Betriebspflicht ja, aber eine Unterbrechung stellt keinen Verstoß dagegen dar. Solange am Ende eine der beiden Lösungen (3. Gleis Flughafen oder Pfaffensteigtunnel) gebaut werden scheint aus EBA Sicht also kein riesen Problem zu entstehen.