23. 03. 2022, 22:23
(23. 03. 2022, 07:47)Holger schrieb: Also ich weiß nicht: Der LKW steht soweit wie möglich am rechten Rand.Der darf da gar nicht stehen. Einerseits, weil er die Gleise nicht frei gehalten hat, andererseits aber davon unabhängig sind die Parkplätze da auf dem Seitenstreifen, auf Bild 2 sieht man, dass er in zweiter Reihe neben einem Pkw steht. Daher ist "soweit wie möglich am rechten Rand" hier kein Argument, in zweiter Reihe ist eben kein am rechten Rand.
(23. 03. 2022, 07:47)Holger schrieb: Dass er in das Lichtraumprofil der Stadtbahn reinreicht liegt daran, dass dort an der Stelle schlicht zuwenig Platz ist.Platz wäre schon, aber nicht in zweiter Reihe. In zweiter Reihe gibt es grundsätzlich keinen Anspruch, zu wenig Platz kann da nicht gelten.
(23. 03. 2022, 07:47)Holger schrieb: Ob die Autofahrer wissen, warum es die Kopfsteinplaster dort gibt, wage ich zu bezweiflen - zumindest bei einem großen Teil.
Gibt es eigentlich einen passenden Paragraphen in der StVO? Beschildert ist an der Stelle, soweit ich weiß, nichts.
Aus meiner Sicht hat der Stadtbahnfahrer hier nicht aufgepasst.
Die Autofahrer müssen da nur wissen, dass sie da nicht halten dürfen. Das ist offensichtlich genug, wenn man die Regeln kennt. Das Pflaster kann man als zusätzlichen Hinweis interpretieren, aber aber mehr als Verbot gibt es nicht, denn zweite Reihe ist immer tabu. Außerdem gibt es dort Halteverbotschilder (auf Bild 6 zu erkennen) bzw. Schilder, die es auf dem Seitenstreifen erlauben.
StVO §12 (4): ... Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.