Eine Betriebsunterbrechung kann man der Versicherung des Schuldigen ganz gut in Rechnung stellen.
Den Lkw-Fahrer trifft ja wohl eine nicht unerhebliche Mitschuld, da er sein Fzg. nicht derart dämlich parken darf.
Den Lkw-Fahrer trifft ja wohl eine nicht unerhebliche Mitschuld, da er sein Fzg. nicht derart dämlich parken darf.