15. 05. 2021, 14:52
Und übrigens - seit Neufassung - StVo § 5 Abs. 4, Satz 2:
Der Mindestabstand außerorts beim Überholen von [u.a.] Fahrrädern von 2 mtr. - gilt auch für "Feldwege".
Der Mindestabstand außerorts beim Überholen von [u.a.] Fahrrädern von 2 mtr. - gilt auch für "Feldwege".