Was zumindest die zwei Kastanien unmittelbar (südlich) des Bahnsteigs angeht, war
eine Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutz-Gesetz nicht erforderlich.
Zudem gilt die Baumschutz-Satzung der LHS Stgt. in Möhringen nicht.
eine Befreiung nach § 67 Bundesnaturschutz-Gesetz nicht erforderlich.
Zudem gilt die Baumschutz-Satzung der LHS Stgt. in Möhringen nicht.