07. 03. 2008, 11:55
"Wo steht das, dass ein nicht von einer Gewerkschaft ausgerufener Streik automatisch rechtswidrig ist?"
Das steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Abteilung Vertragsrecht. Eine Arbeitsniederlegung ist zunächst einmal eine Verletzung des Arbeitsvertrages, in dem ein Arbeitnehmer sich zur Arbeitsleistung verpflichtet hat. Davon gibt es nur eine Ausnahme, nämlich den legalen (von einer Gewerkschaft ausgerufenen) Streik. Das Recht dazu ergibt sich aus dem Grundgesetz (Artikel 9), der die "Koalitionsfreiheit" beschreibt, also das Recht, sich zur Durchsetzung besserer Arbeitsbedingungen zu Vereinen und Gesellschaften (z.B. Gewerkschaften) zusammenzuschließen:
Art 9 GG:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Irgendwelche Gesetze, die das näher regeln, gibt es in Deutschland nicht. Wohl aber zahlreiche Urteile der obersten Gerichte, die den Art. 9 GG verbindlich interpretieren. Und zwar genau in dem Sinne, dass nur "Vereine und Gesellschaften" grundsätzlich ein Streikrecht haben und keine Einzelpersonen. Auch ein Betriebsrat darf deshalb nicht zum Streik aufrufen und macht sich ggf. schadenersatzpflichtig.
Das steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Abteilung Vertragsrecht. Eine Arbeitsniederlegung ist zunächst einmal eine Verletzung des Arbeitsvertrages, in dem ein Arbeitnehmer sich zur Arbeitsleistung verpflichtet hat. Davon gibt es nur eine Ausnahme, nämlich den legalen (von einer Gewerkschaft ausgerufenen) Streik. Das Recht dazu ergibt sich aus dem Grundgesetz (Artikel 9), der die "Koalitionsfreiheit" beschreibt, also das Recht, sich zur Durchsetzung besserer Arbeitsbedingungen zu Vereinen und Gesellschaften (z.B. Gewerkschaften) zusammenzuschließen:
Art 9 GG:
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Irgendwelche Gesetze, die das näher regeln, gibt es in Deutschland nicht. Wohl aber zahlreiche Urteile der obersten Gerichte, die den Art. 9 GG verbindlich interpretieren. Und zwar genau in dem Sinne, dass nur "Vereine und Gesellschaften" grundsätzlich ein Streikrecht haben und keine Einzelpersonen. Auch ein Betriebsrat darf deshalb nicht zum Streik aufrufen und macht sich ggf. schadenersatzpflichtig.