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Entwerter stempelt falsche Uhrzeit
#13
(17. 10. 2013, 17:32)FoxMcLoud schrieb:
(16. 10. 2013, 20:07)dt8.de schrieb: Hmm: "wer zur Täuschung ...". Also nur bei Absicht.

[...]oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, [...]

Für diesen Satzteil ist Absicht nicht Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes Wink
Wenn du selbst das Ticket irgendwie fälschst, handelst du aktiv und mit Absicht/Vorsatz.

Auch wenn da ein Smiley dran ist:
das "Wer zur Täuschung" bezieht sich auf den ganzen Satz, also auch auf den Teil nach dem "oder". Das ist ganz eindeutig, denn erst heißt es "Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr", dann die Aufzählung der Taten, dann die Folgen. Somit gilt der Vorsatz auch für den Satzteil "unecht oder verfälscht".

Sicher ist das zweite Stempeln Absicht, aber eben nicht mit der Absicht der Täuschung, sondern gerade mit der Absicht, keine Täuschung zu begehen, weil der erste Stempel zu schwach war.

Sämtliche mir zugängliche Kommentare zu §267 StGB sehen das ebenso: "Die Tat muss zur Täuschung im Rechtsverkehr begangen werden." oder "b) Es muss jedoch der Täuschungswille im Rechtsverkehr vorhanden sein. Nach h.M. mit direktem Vorsatz (dolus directus 2.Grades). Täuschungswille ist das bezwecken des Eindrucks der Echtheit hervorzurufen und den Getäuschten dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen."

Eine "Urkundenfälschung" ist z.B. zulässig, wenn nicht beabsichtigt ist, damit jemanden im Rechtsverkehr zu täuschen. Da sind die Kommentare ganz eindeutig.

(17. 10. 2013, 17:32)FoxMcLoud schrieb: Bei einer Kontrolle mit doppeltgestempelten Ticket muss der Kontrolleur dich ja nicht bei der aktiven Verfälschung erwischen, aber er sieht dich, wie du eine unechte oder verfälschte Urkunde gebrauchst und könnte dir unterstellen, dass du das Ticket irgendwo mit einem schwachen Stempel drauf gefunden hast und es dann ohne von ihm gesehen nochmal zum eigenen Nutzen entwertet hast. Er hat zwar nicht gesehen, wie du absichtlich das Ticket doppelt entwertet hast, sieht aber dass du es nutzt, Absicht hin oder her. Und somit wäre die Urkundenfälschung erfüllt.
Dazu muß er (genauer der Richter) aber auch den Vorsatz nachweisen können, denn auch bei der Nutzung gilt, daß das vorsätzlich geschehen sein muß. Da es aber auch plausible Erklärungen ohne Vorsatz des Betruges gibt, ist da nichts mit Verurteilung.

Es darf dabei nicht vergessen werden, daß der erste zu schwache Stempelabdruck in den Verantwortungsbereich des Verkehrsunternehmens fällt, was den Fahrgast in eine für ihn nicht zu lösende Situation gebracht hat, in der er gar nicht richtig handeln kann:
1.) stempelt er kein zweites Mal, dann kann ihm unterstellt werden, das die unleserliche Entwertung von ihm mehrfach genutzt wird. Beim Aufdruck ist ja nicht zu lesen, von wann er ist.
2.) stempelt er ein zweites Mal drüber, dann wird ihm hier Urkundenfälschung unterstellt.
3.) stempelt er einen anderen Abschnitt im nächsten Entwerter, zahlt er doppelt, das wäre nicht zumutbar. Zumal er dann für die nachträgliche Erstattung kaum nachweisen kann, nicht mit zwei Personen gefahren zu sein.
Daß er sich beim Personal melden soll ist halt bei manchen Bahnhöfen reine Theorie.
Bei Variante 1.) könnte er mit dem Fahrschein beliebig oft fahren, der Stempel ist ja unleserlich und somit ist das ein netter Freifahrschein. Er kann ja jeden Morgen mit einen Kärtchen testen, ob der Entwerter weiterhin unleserlich stempelt.
Um nicht eines Verhaltens nach 1.) verdächtigt zu werden, nutzt er also 2.). Das ist für das VU eigentlich die bessere Lösung, denn so ist sichergestellt, daß er den Abschnitt wirklich nur einmal nutzt.
Also versucht der Fahrgast die bessere Lösung zu wählen und wird dann wegen Urkundenfälschung verurteilt? Kaum haltbar, denn die Ursache liegt ja darin, daß das VU gar nicht in der Lage war, eine gültige Urkunde herzustellen?
Vielleicht sollte der Fahrgast das VU wegen Urkundenfälschung anzeigen, denn daß der Entwerter aus einer unbenutzten Fahrkarte eine unbenutzbare Fahrkarte macht ist dann ebenso eine Urkundenfälschung.

Sicher ist es möglich, daß der Fahrgast sogar vorsätzlich betrogen hat, als der den unleserlichen Stempelabdruck erkannt hat. Nur müsste das dem Fahrgast erst nachgewiesen werden, und da es auch plausible Erklärung ohne Betrug gibt, wüsste ich nicht, wie der Nachweis des Betrugs geschehen sollte.
Zumal die Grundlage, daß der Betrug (genauer Beförderungserschleichung) überhaupt erst möglich wurde, durch ein Fehlverhalten des VU gelegt wurde.

Da wird sich in Anbetracht des Wertes und seiner sonstigen Arbeit kein Richter große Mühe geben, sondern das sehr wahrscheinlich einstellen.

(17. 10. 2013, 17:32)FoxMcLoud schrieb: Und in meinen insgesamt 12 Monaten im Strafgericht habe ich keinen solchen Fall mit falschen Stempelzeiten oder schwachen Stempeln erlebt.

Womöglich weil die VU wissen, daß sie mit einer solchen Argumentation wegen des eigenen Verschuldens nicht durchkommen werden.

Allerdings hoffe ich mal, daß Dir da keine solchen Auslegungsfehler wie oben mit der Absicht bei §267 vorgekommen sind, wo die Absicht eben doch für alle Punkte der Aufzählung gilt.
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Entwerter stempelt falsche Uhrzeit - von Gardez - 18. 04. 2012, 16:36
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