(26. 02. 2012, 21:20)dt8.de schrieb: Würde Deine Interpretation zutreffen, dann wäre ja ein Ausstieg wegen Mehrkosten jederzeit möglich, wenn eine der Parteien nicht zu Zuzahlungen bereit wäre. Das wäre aber für die Bahn ein viel zu großes Risiko.Es besteht für die Bahn bei Kostensteigerungen über den Kostenrahmen hinaus immer das Risiko, dass das Land nichts weiter zahlt. Ein einfacher Ausstieg wäre nicht möglich, da ja immernoch die - wertlose - "Sprechklausel" besteht.
Viel schlimmer für meine Interpretation finde ich die Existenz des § 8 Abs. 4 des Vertrages, die die Anwendung von § 2 Abs. 2 ausschießt, wenn der Kostenrahmen inkl. Risikotopf gerissen wird.
Asche auf mein Haupt, diese Klausel habe ich bisher übersehen. Zerfleischt mich dafür. Nehmt mir meinetwegen noch meinen Schulabschluss und ergötzt euch an den doofen Befürwortern...
Das Eröffnet aber andererseits die Frage, ob man den qualifizierten Aussschluss wieder aus dem Ausschluss rauslesen muss, oder ob man einfach am Wortlaut des § 8 Abs. 4 festhält.
Dann blieben "nur noch" Schadensersatzansprüche des Landes gegen die Bahn, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.