17. 10. 2011, 22:43
(17. 10. 2011, 20:17)Sebastian schrieb: Das mit den Alternativwegen stand beim letzten Mal in dem "Fahrplanänderungen"-Eintrag (dem mit den vielen Linien). edit: Wie schon gesagt nur für Zeitkarten.
Unabhängig davon dürfte es in dem Fall ein Verkehrsunternehmen schwer haben, die Erhebung des EBE zu begründen. Schließlich steht das Unternehmen bzw. der VVS auch in einer Beförderungspflicht für die bereits vorab verkaufte Zeitkarte für eine bestimmte Strecke.
Wenn er das wegen Streik nicht kann, gut - das fällt unter höhere Gewalt. Wenn er das aber auf Umwegen doch kann, dann wird der VVS kaum auf einer Zuzahlung für zusätzliche Zonen bestehen können, denn dann greift ja die Beförderungspflich für die bereits verkaufte Zeitkarte.
Den Richter möchte ich sehen, der da wegen Beförderungserschleichung verurteilen würde.
Bei einer Einzelfahrt könnte man dem Fahrgast zumindest vorhalten, daß es dem Fahrgast ja bekannt war. Interessant würde es bei einer Mehrfahrtenkarte werden, denn die wurde ja auch u.U. vorab für eine bestimmte Strecke erworben.