18. 09. 2011, 10:43
Die Sache ist eigentlich ganz einfach, könnte aber doch wieder kompliziert sein. Die Diskussion um das Recht am eigenen Bild bei Bus und Bahn ist glaub so alt wie unser Hobby, vermutlich schon älter.
Wenn man es einfach nimmt, dann bezieht man sich auf das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), das zwar schon aus dem Jahr 1907 stammt (da sieht man mal, wie alt das Thema schon ist), aber immer wieder angepasst wurde (zuletzt 2001) und somit auch heute noch geltendes Recht ist. Da gibt es die Paragraphen 22 und 23, wobei kurz ausgedrückt der §22 sagt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen und der §23 dann schreibt, in welchen Fällen keine Einwilligung erforderlich ist.
Somit ist es in der Regel rechtlich unproblematisch, Busse und Bahnen in der Öffentlichkeit zu fotografieren. Darauf bezieht sich auch der Hinweis auf die Fotogenehmigung der SSB, sie können (und wollen?) es nämlich garnicht verbieten, solange Personen im Bild lediglich zufälliges "Beiwerk" sind. Somit kann man eigentlich sagen, dass es auf jeden Fall erlaubt ist, Busse und Bahnen ohne zu fragen zu fotografieren, solange sie sich im öffentlichen Raum befinden.
Bei unterirdischen Stationen, Zwischengeschossen etc. wird es da schon schwieriger, denn das ist nur ein teilöffentlicher Raum, da gibt es nämlich einen Besitzer, der dort das Hausrecht hat und das dürfte bei den U-Stadtbahnstationen unstrittig die SSB sein. Also kann die SSB auch dort selbst reglementieren.
Schwierig wird es jetzt bei den oberirdischen Stadtbahn-Stationen, die nicht in Gehwegbereiche eingebunden sind, denn da weiß ich nicht, wer hier das Hausrecht hat, also ob die öffentlich sind oder nicht. Da habe ich zwar meine persönliche Meinung dazu (ist öffentlicher Raum, also erlaubt), bin aber kein Jurist und kann das deshalb nicht mit Sicherheit behaupten. Im Zweifelsfall gilt, dass es eine Betriebsanlage der SSB ist, die ausdrücklich nicht genehmigungspflichtig im Sinne des Hinweises auf der SSB-Homepage ist, da weder unterirdisch, noch Zwischengeschoss.
Wenn man es einfach nimmt, dann bezieht man sich auf das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), das zwar schon aus dem Jahr 1907 stammt (da sieht man mal, wie alt das Thema schon ist), aber immer wieder angepasst wurde (zuletzt 2001) und somit auch heute noch geltendes Recht ist. Da gibt es die Paragraphen 22 und 23, wobei kurz ausgedrückt der §22 sagt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen und der §23 dann schreibt, in welchen Fällen keine Einwilligung erforderlich ist.
Zitat:§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die
Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen
des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und
die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die
Eltern des Abgebildeten.
§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen
haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren
Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse
des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundes...gesamt.pdf
Somit ist es in der Regel rechtlich unproblematisch, Busse und Bahnen in der Öffentlichkeit zu fotografieren. Darauf bezieht sich auch der Hinweis auf die Fotogenehmigung der SSB, sie können (und wollen?) es nämlich garnicht verbieten, solange Personen im Bild lediglich zufälliges "Beiwerk" sind. Somit kann man eigentlich sagen, dass es auf jeden Fall erlaubt ist, Busse und Bahnen ohne zu fragen zu fotografieren, solange sie sich im öffentlichen Raum befinden.
Bei unterirdischen Stationen, Zwischengeschossen etc. wird es da schon schwieriger, denn das ist nur ein teilöffentlicher Raum, da gibt es nämlich einen Besitzer, der dort das Hausrecht hat und das dürfte bei den U-Stadtbahnstationen unstrittig die SSB sein. Also kann die SSB auch dort selbst reglementieren.
Schwierig wird es jetzt bei den oberirdischen Stadtbahn-Stationen, die nicht in Gehwegbereiche eingebunden sind, denn da weiß ich nicht, wer hier das Hausrecht hat, also ob die öffentlich sind oder nicht. Da habe ich zwar meine persönliche Meinung dazu (ist öffentlicher Raum, also erlaubt), bin aber kein Jurist und kann das deshalb nicht mit Sicherheit behaupten. Im Zweifelsfall gilt, dass es eine Betriebsanlage der SSB ist, die ausdrücklich nicht genehmigungspflichtig im Sinne des Hinweises auf der SSB-Homepage ist, da weder unterirdisch, noch Zwischengeschoss.