09. 04. 2011, 13:31
(09. 04. 2011, 10:18)luchs schrieb: Landesverfassung §60 Abs. 2Das Problem ist Artikel (die Landesverfassung hat keine Paragraphen) 60 Abs. 5 LV BW, in dem es heißt:
Zitat:Die Regierung kann ein vom Landtag beschlossenes Gesetz vor seiner Verkündung zur Volksabstimmung bringen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Landtags es beantragt. Die angeordnete Volksabstimmung unterbleibt, wenn der Landtag mit Zweidrittelmehrheit das Gesetz erneut beschließt.Das werden die Grünen zusammen mit der SPD doch wohl noch schaffen. Wo siehst du da eine Zustimmung der CDU von Nöten?
Ich sehe da gar keinen Grund welcher dagegen spricht dieses Verfahren, gemäß Landesverfassung §60 Abs. 2, in einem Koalitionsvertrag zu verabreden.
Zitat:Bei der Volksabstimmung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das Gesetz ist beschlossen, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten zustimmt.Das heißt, die Mehrheit im Sinne des Art. 60 LV BW ist nicht einfach die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sondern diese "Gruppe" muss gleichzeitig ein Drittel aller Stimmbereichtigten ausmachen. Genau das wird wegen der tendenziell geringen Abstimmungsbeteiligung für die Gegner zum Problem.
Wenn man dieses sogenannte Quorum loswerden will, muss man Art. 60 LV BW ändern. Das geht, vereinfacht gesagt, nach Art. 64 Abs. 2 LV BW nur mit einer Zweidrittelmehrheit.