07. 12. 2010, 00:58
(05. 12. 2010, 02:37)Holger2 schrieb: 1. Natürlich kann Herr Bundeskanzler Schmidt auf die Verwendung seines akademischen Titels in der Anrede verzichten, der Doktortitel ist jedoch fester Bestandteil des Namens und somit hat Herr Dr. Geissler durchaus Anspruch auf die volle Anrede. Neben dem ugs. auch so benannten Dr. med, gibt es doch schließlich auch noch den Dr. - Ing., Dr. rer. nat., Dr. phil. usw.
Das ist leider so nicht richtig, ich zitiere Wikipedia:
Der Doktorgrad ist kein Bestandteil des bürgerlich-rechtlichen Namens (Namenszusatz) wie etwa ehemalige Adelstitel oder Adelsbezeichnungen (der „Doktor“ ist ein akademischer Grad, kein „Titel“).
[...]
Da der „Doktor“ also nach Meinung der meisten Juristen kein Namenszusatz ist, kann aus § 12 BGB (Namensrecht) auch nicht abgeleitet werden, dass die Nennung des „vollen Namens“ auch die Nennung des „Doktors“ umfassen müsse.
Aber wir wollen ja nicht vo Thema ablenken...