31. 08. 2010, 23:25
(31. 08. 2010, 21:01)Andreas schrieb: §35 StVO (1) nennt keine UHF. Die SSB Betriebssicherungsfahrzeuge sind in Rechtssprechung UHF.
Die UHFs machen das trotzdem, das läuft dann aber unter straffreie Notstandsanwendung. Ich schrieb ja, kompliziert. Nach dem Gesetz haben UHF keine Sonderrechte. So ist die Rechtssprechung.
Wenn's nur so einfach wäre, in Wahrheit ist das *noch* komplizierter. Es kann Situationen geben, wo diese Fahrzeuge doch wieder Sonderrechte wahrnehmen müssen. Hierbei werden die Sonderrechte aber IIRC explizit von Polizei/Feuerwehr angeordnet/zugeteilt/wasauchimmer. Insbesondere geht es dabei um Fälle, wo durch die eingeschaltete Fahrleitung Gefahr besteht und geerdet werden muß, oder z.B. durch einen umgestürtzen Baum zuviel (mechanische) Spannung auf dem Fahrdraht liegt. Ein reißender Fahrdraht kann Menschen töten.