31. 08. 2010, 21:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31. 08. 2010, 21:01 von Andreas.)
§35 StVO (1) nennt keine UHF. Die SSB Betriebssicherungsfahrzeuge sind in Rechtssprechung UHF.
Die UHFs machen das trotzdem, das läuft dann aber unter straffreie Notstandsanwendung. Ich schrieb ja, kompliziert. Nach dem Gesetz haben UHF keine Sonderrechte. So ist die Rechtssprechung.
Die UHFs machen das trotzdem, das läuft dann aber unter straffreie Notstandsanwendung. Ich schrieb ja, kompliziert. Nach dem Gesetz haben UHF keine Sonderrechte. So ist die Rechtssprechung.