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27. 08. 2007, 18:14
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27. 08. 2007, 21:43 von henchen2410.)
Hallole,
Nach dem im DSO so oft übers Thema Fotogenehmigung gesprochen wurde, habe ich mich bei der SSB schlau gemacht. Folgende Mail habe ich zur Antwort erhalten:
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Guten Tag, Herr Fu....!
Vielen Dank für Ihre Anfrage! Eine Fotogenehmigung brauchen sie dann, wenn Sie in den Fahrzeugen oder an den unterirdischen Haltestellen fotografieren wollen. Sinn dieser Genehmigung ist unter anderem, der Leitstelle einen Überblick über die Aktivitäten im Netz zu ermöglichen.
Daher ist es nötig, uns vorher zu sagen, wann und wo Sie fotografieren wollen und wir stellen Ihnen dann eine Genehmigung für diesen Zeitraum aus. Dazu müssten Sie uns schriftlich (Mail reicht vollauf) ein paar Tage vorher wissen lassen, wer (mit Adresse) wann wo was fotografiert (bitte immer ohne Blitz). Wenn Sie dann noch eine Faxnummer angeben, können wir das Schreiben schneller übermitteln.
Mit freundlichem Gruß
<Name Sachbarbeiter>
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@Admins: Bitte diese Info nach oben stellen, dass sie immer sichtbar ist.
Grüßle
AFu
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Das gilt übrigens auch für den Kunstbus, wie der Bundesgerichtshof feststellt:
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle _______________________________________________________________________________________ Nr. 056/2017 vom 27.04.2017 Bundesgerichtshof zur Panoramafreiheit Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 247/15 - AIDA Kussmund Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass sich die sogenannte Panoramafreiheit auf Kunstwerke erstreckt, die nicht ortsfest sind. Die Klägerin veranstaltet Kreuzfahrten. Ihre Kreuzfahrtschiffe sind mit dem sogenannten "AIDA Kussmund" dekoriert. Das Motiv besteht aus einem am Bug der Schiffe aufgemalten Mund, seitlich an den Bordwänden aufgemalten Augen und von diesen ausgehenden Wellenlinien. Das Motiv wurde von einem bildenden Künstler geschaffen. Er hat der Klägerin daran das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt. Der Beklagte betrieb eine Internetseite, auf der er Ausflüge bei Landgängen auf Kreuzfahrtreisen in Ägypten anbot. Auf dieser Seite veröffentlichte er das Foto der Seitenansicht eines Schiffes der Klägerin, auf dem der "AIDA Kussmund" zu sehen ist. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe damit ihre Rechte am als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützten "AIDA Kussmund" verletzt. Die Wiedergabe des auf dem Kreuzfahrtschiff aufgemalten Motivs sei nicht von der Schrankenregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG* - der sogenannten Panoramafreiheit - gedeckt, da sich das Kunstwerk nicht bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinde. Sie hat beantragt, dem Beklagten zu verbieten, den "AIDA Kussmund" auf diese Weise öffentlich zugänglich zu machen. Außerdem hat sie die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der Beklagte durfte - so der Bundesgerichtshof - die Fotografie des Kreuzfahrtschiffs mit dem "AIDA Kussmund" ins Internet einstellen und damit öffentlich zugänglich machen, weil sich der abgebildete "AIDA Kussmund" im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet. Ein Werk befindet sich im Sinne dieser Vorschrift an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein. Die Panoramafreiheit erfasst daher beispielsweise Werke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Dabei kann es sich etwa um Werbung auf Omnibussen oder Straßenbahnen handeln, die den Anforderungen an Werke der angewandten Kunst genügt. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden. Danach durfte der Beklagte den auf dem Kreuzfahrtschiff der Klägerin aufgemalten "AIDA Kussmund" fotografieren und ins Internet einstellen. Das mit dem "AIDA Kussmund" dekorierte Kreuzfahrtschiff befindet sich bleibend an öffentlichen Orten, weil es dazu bestimmt ist, für längere Dauer auf der Hohen See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt zu werden, und dort von Orten aus, die für jedermann frei zugänglich sind wahrgenommen werden kann. Es kann auf diesen grundsätzlich allgemein zugänglichen Gewässern aus oder - etwa im Hafen - vom jedermann frei zugänglichen Festland aus gesehen werden. Es kommt nicht darauf an, dass sich der "AIDA Kussmund" mit dem Kreuzfahrtschiff fortbewegt und zeitweise an nicht öffentlich zugänglichen Orten - etwa in einer Werft - aufhalten mag. Vorinstanzen: LG Köln - Urteil vom 4. März 2015 - 28 O 554/12 OLG Köln - Urteil vom 23. Oktober 2015 - 6 U 34/15 Karlsruhe, den 27. April 2017 *§ 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG: Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501 _______________________________________________________________________________________
Herausgeber: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe Textübernahme oder Abdruck nur mit Quellenangabe "Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom ...." gestattet.
Viele Grüße
BW 76
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Gross-/Kleinschreibung ist wohl aus der Mode...
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Wie ist das mit Fotos eigentlich an der neuen Staatsgalerie?
Gilt die Fußgängerrampe, bzw. später der Bereich am Geländer als öffentlicher Straßenraum? Darf man von dort aus fotografieren?
Wie ist das bei anderen Semi-Untergrundstationen?
Auf die E-Mail an die SSB und an den VVS (seperat) habe ich seit mehr als 10 Tagen keine Antwort erhalten.
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Hallole,
im aktuellen Über Berg und Tal gibts einen ausführlichen Bericht zu dem Thema. - Wer das Heft hat, kann ab Seit 19ff das gerne mal nach lesen. - Ich zitiere das, wenn ich Erlaubnis darüber habe.
Grüßle
AFu
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17. 10. 2021, 12:18
Ja, ziemlich kompliziert, da vergeht's einem.
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Wie bekommt man das Heft, als nicht Mitarbeiter der SSB?
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17. 10. 2021, 23:02 von Strohgäubahner.)
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17. 10. 2021, 23:45
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17. 10. 2021, 23:49 von Micha.)
Ich nehme mal an, hier sind die aktuellen Ausgaben gefragt und gemeint.
Auf jeden Fall am Empfang an der HV Möhringen erhältlich; falls man keinen MA persönlich kennt, der eins gern besorgt.
In den KCs hat man mittlerweile kein Glück mehr, hab ich mir sagen lassen.
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